SearchSearch

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hygiena Diagnostics GmbH (DE)

1. Geltungsbereich

Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Hygiena Diagnostics GmbH (nachfolgend: "HDG") erfolgen ausschließlich – bis auf die in Ziffer 11 geregelten Ausnahmen – nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: "AGB"). Durch Erteilung des Auftrages oder durch die Entgegennahme der Lieferung erkennt der Kunde (nachfolgend: "Besteller") die Geltung der AGB von HDG an. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn HDG diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Nachträgliche Änderungen der AGB von HDG werden Vertragsbestandteil, wenn der Besteller nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der geänderten Vertragsbestimmungen widerspricht.

2. Vertragsschluss

  1. Die Angebote von HDG sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von HDG zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen AGB. Gibt HDG ohne vorherige schriftliche Auftragsvereinbarung, durch Leistungserbringung oder auf sonstiger Weise zu erkennen, dass der Einzelauftrag des Bestellers angenommen worden ist, richtet sich der Inhalt des Einzelauftrags nach dem Kundenauftrag sowie den vorliegenden AGB.
  2. HDG behält sich alle Rechte, einschließlich Eigentums- und Urheberrechten, an den Werbeunterlagen (insbesondere Erläuterungen und Beschreibungen) und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind HDG auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. Nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von HDG dürfen solche Unterlagen an Dritte weitergegeben werden.
  3. Die in den Verkaufskatalogen oder mit dem Angebot von HDG gemachten Angaben – wie z.B. Zeichnungen oder Abbildungen – dienen nur der Beschreibung des Materials und sind nur angenähert maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Leistungsumfang, Lieferfristen und –termine

  1. Der Leistungsumfang umfasst nur die von HDG schriftlich im Leistungsangebot dargestellten oder schriftlich bestätigten Lieferungen und Leistungen. Dies gilt auch für mit dem gleichen Besteller vereinbarte Folgeaufträge. Soll der Verkaufs- oder Liefergegenstand besonderen Zwecken des Bestellers entsprechen, so müssen diese besondere Zweckbestimmung und die Erfordernisse, denen der Verkaufs- oder Liefergegenstand dementsprechend genügen muss, vom Besteller im Auftrag ausdrücklich und vollständig bezeichnet und von HDG schriftlich bestätigt werden.
  2. Die Leistungen von HDG werden innerhalb der marktüblichen Fristen erbracht. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie zwischen HDG und dem Besteller ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind und der Besteller HDG alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
  3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von HDG liegende und von HDG nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen entbinden HDG für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Vom Eintritt der Störung und der voraussichtlich neuen Lieferfrist wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Gerät HDG mit einem Liefer- oder Leistungstermin in Verzug, ist der Besteller erst nach dem Verstreichenlassen einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens drei Wochen beträgt, zum Rücktritt berechtigt.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HDG berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. HDG ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstreicht.
  6. HDG darf Teillieferungen vornehmen.

4. Versand, Gefahrübergang, Versicherungen

  1. Soweit vom Besteller keine schriftliche Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. Erfolgt eine Lieferung von HDG ins Ausland, ist HDG zur Beachtung ausländischer Verpackungs-, Verwiegungs- und Zollvorschriften nur verpflichtet, wenn der Besteller ihm rechtzeitig genaue Angaben hierzu macht. Die damit verbundenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Sollte HDG aufgrund der genannten ausländischen Vorschriften zu einer Zahlung verpflichtet werden oder sollte HDG ein anderer Schaden daraus entstehen, weil der Besteller HDG zuvor nicht rechtzeitig auf diese hingewiesen hat, stellt der Besteller HDG von dieser Zahlungsverpflichtung frei und ersetzt HDG außerdem jeden weiteren daraus resultierenden Schaden.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von HDG aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist HDG berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
  4. Versicherungen erfolgen nur auf schriftlichen vorherigen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

5. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von HDG.
  2. Alle Preise von HDG verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, der Verpackungs- und Versendungskosten sowie etwaiger Zölle, Konsulatsgebühren, und sonstiger aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuern, Abgaben, Gebühren sowie anderer damit in Zusammenhang stehenden Kosten, die alle gesondert berechnet werden und vom Besteller zu tragen sind.
  3. Jede Forderung ist ohne jeden Abzug sofort, d.h. ab Lieferung und Fälligkeitsdatum der entsprechenden Rechnung, zur Zahlung fällig und an HDG zu zahlen. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn HDG über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl von HDG auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden.
  4. HDG ist berechtigt, den Besteller jederzeit ab Fälligkeit der Forderung durch eine Mahnung in Verzug zu setzen. Soweit der Besteller nicht durch eine Mahnung von HDG in Verzug gesetzt worden ist, kommt er spätestens 30 Tage nach Ablauf der in Ziffer 5.3 gesetzten Zahlungsfrist und Zugang der Rechnung in Verzug.
  5. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug (vgl. Ziffer 5.4), ist HDG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr zu verlangen. Gegenüber Kaufleuten hat HDG einen Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
  6. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für HDG kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
  7. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  8. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. HDG ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
  9. Wird HDG nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt, stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so werden alle Forderungen von HDG gegen den Besteller sofort fällig und HDG ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; werden diese auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann HDG unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

6. Gewährleistung, Untersuchungspflicht

  1. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem, dem Besteller von HDG überlassenem Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind weder als Beschaffenheitsgarantie noch als vereinbarte Beschaffenheit zu verstehen. Beschaffenheitsgarantien oder eine vereinbarte Beschaffenheit müssen ausdrücklich schriftlich als solche von Seiten von HDG bezeichnet werden.
  2. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die Produkte unverzüglich nach Übergabe überprüft und HDG Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen HDG unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl von HDG auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Der Besteller wird HDG die für die Nacherfüllung notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
  5. Von HDG ersetzte Produkte gehen in das Eigentum von HDG über.
  6. HDG übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Besteller oder durch natürliche Abnutzung entstehen, sofern die Schäden nicht von HDG zu vertreten sind.
  7. Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt HDG, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt.
  8. Die Verjährungsfrist für den Gewährleistungsanspruch für das Produkt beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziffer 7.2 S. 1 und 7.2.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  9. Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Ziffer 7.2.1 oder soweit nicht Ziffer 7 im Übrigen etwas Anderes vorsieht.

7. Sonstige Haftung, Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

  1. Soweit sich auf den vorliegenden AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet HDG bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet HDG – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HDG, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von HDG jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Ziffer 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden HDG nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit HDG einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat sowie für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Ist keine der Fallgruppen aus Ziffer 7.2 erfüllt, haftet HDG nicht auf Schadensersatz.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

8. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von HDG aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von HDG, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Ist der Besteller kein Unternehmer, bleiben die gelieferten Produkte bis zur vollständigen Bezahlung der darauf bezogenen Forderungen von HDG im Eigentum von HDG.
  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der HDG zustehenden Saldoforderung.
  3. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von HDG gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von HDG gefährdende Verfügungen zu treffen.
  4. Der Besteller wird HDG jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen HDG anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von HDG hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
  6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von HDG um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
  7. Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber HDG in Verzug, so kann HDG unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller HDG oder den Beauftragten von HDG sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt HDG die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller gewährt HDG oder deren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. HDG oder deren Beauftragte sind berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
  8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um HDG unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
  9. Verletzt der Besteller eine der in dieser Ziffer 8 genannten Pflichten, kann HDG unbeschadet anderer Rechte vom Vertrag zurücktreten.

9. Produkthaftung

Veräußert der Besteller die Produkte, so stellt er HDG im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

10. Gewerbliche Schutzrechte

Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie HDG die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch HDG die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. HDG haftet nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt ist oder für eine von ihm nicht voraussehbare Anwendung. Der Besteller hat HDG in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Besteller stellt HDG von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer der oben genannten Verletzungen gegen HDG geltend machen mögen.

11. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die vorliegenden AGB der HDG gelten ausschließlich. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den vorliegenden AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von HDG maßgebend.
  2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers nach den AGB und in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften soweit sie in den vorliegenden AGB nicht durch HDG unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  4. Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  5. Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist Potsdam. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis – auch für Scheck- und Wechselverfahren – Potsdam. Dies gilt ebenso, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. HDG ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  7. Die durch die Zusammenarbeit zwischen HDG und dem Besteller erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind durch beide Vertragspartner geheim zu halten, nicht ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vertragsgegners an Dritte weiterzugeben und auch nicht ohne schriftliche Erlaubnis für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Dies gilt auch über die Dauer der Vereinbarung hinaus.

12. Zusatzbedingungen für nach den Spezifikationen des Bestellers hergestellte Produkte

Stellt HDG Produkte nach den Spezifikationen des Bestellers her, gelten zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen die folgenden Regelungen:

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellten Produkte innerhalb einer Frist von einer Woche nach Aufforderung hierzu abzunehmen.
  2. Nimmt der Besteller die Produkte nicht innerhalb der in Ziffer 12.1 festgesetzten Frist ab, ist HDG berechtigt, den Besteller unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich zur Abnahme aufzufordern. Nimmt der Besteller die Produkte innerhalb dieser Frist nicht ab, gelten die Produkte als abgenommen, wenn HDG auf die vorgesehene Bedeutung des Verhaltens des Bestellers bei Beginn der Frist besonders hingewiesen hat.
  3. Mit der Abnahme der Produkte nach Ziffer 12.1 oder 12.2 geht die Gefahr auf den Besteller über.
  4. Ferner geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät.
  5. Soweit HDG die Produkte auf Verlangen des Bestellers versendet, richtet sich der Gefahrübergang nach Ziffer 4.2.
  6. Rechte des Bestellers auf Grund von Mängeln setzen voraus, dass er die Produkte nach Abnahme überprüft und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Abnahme, schriftlich an HDG mitteilt; verborgene Mängel müssen HDG unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziffer 6.

P1003-terms-conditions-diagnostics-gmbh-en (20260529-0756)